Entgegen der Ausführungen der Rekurrentin wurde diese - unabhängig vom Inhalt der geführten Telefonate zwischen den involvierten Parteien - rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer bei vorliegendem Sachverhalt (aus Sicht des Kantonalen Steueramtes) nicht möglich sei. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Käuferin erst am Tage der Verurkundung (… 2011) vom negativem (Vor-)Entscheid der Steuerbehörde (E-Mail vom … 2011) Kenntnis erhielt, hätte sie dies durchaus in die Lage versetzt, den Kaufvertrag (vorläufig) nicht zu unterzeichnen, um allenfalls noch ein Stockwerkeigentumsbegründungs-Verfahren einzuleiten.