Zu beurteilen bleibt indes noch die Frage, inwieweit die Rekurrentin in ihrem Ver-trauen zu schützen ist, welches sie in eine (mündliche) Antwort des Steueramtes setzte. Entgegen der Ausführungen der Rekurrentin wurde diese - unabhängig vom Inhalt der geführten Telefonate zwischen den involvierten Parteien - rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer bei vorliegendem Sachverhalt (aus Sicht des Kantonalen Steueramtes) nicht möglich sei.