Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht (mehr) von einem Grundstückserwerb gesprochen werden, der der neuen Eigentümerin als dauerndes und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum dient. Auch liegt vorliegend kein Sachverhalt vor, wo der neue Eigentümer einzelne Räume seiner Wohnung oder üblicherweise zu einer Wohnung gehörende Nebenräume (Garage, Bastelraum usw.) untergeordnet beruflich oder geschäftlich (z.B. als Büro des eigenen Handwerkbetriebs) oder für einen Nebenerwerb (Fusspflegepraxis usw.) nutzt. 7. Zu beurteilen bleibt indes noch die Frage, inwieweit die Rekurrentin in ihrem Ver-trauen zu schützen ist, welches sie in eine (mündliche) Antwort des Steueramtes setzte.