Ebenso ist erstellt, dass gar nach selbst deklarierten Angaben der geschäftlich nutzbare Teil der Liegenschaft über 10% beträgt, dieser für Wohnzwecke ungeeignet ist und vom Wohneigentum abgekapselt ist. Auch ist ersichtlich, dass der geschäftlich genutzte Teil bislang über 50% der Mietzinseinnahmen ausmachte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht (mehr) von einem Grundstückserwerb gesprochen werden, der der neuen Eigentümerin als dauerndes und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum dient.