O., § 6 N 14). 6. Auf vorliegend zu beurteilenden Fall bezogen bleibt festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer überhaupt nicht vorliegen. Einerseits ist aktenmässig erstellt, dass die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft über mindestens drei Eingänge verfügt, wovon zwei Eingänge (Haupt- und Nebeneingang) dem geschäftlich nutzbaren Teil der Liegenschaft dienen. Ebenso ist erstellt, dass gar nach selbst deklarierten Angaben der geschäftlich nutzbare Teil der Liegenschaft über 10% beträgt, dieser für Wohnzwecke ungeeignet ist und vom Wohneigentum abgekapselt ist.