In solchen Fällen ist auch eine anteilige Steuerbefreiung nicht möglich, weil das Gesetz dies - im Unterschied zum Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes/§ 51 Abs. 2 StG - nicht vorsieht. Nach Ausgeführtem bleibt festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen zur steuerfreien Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum nicht primär von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt ist, sondern sich durchaus von klaren formalen (privatrechtlichen) Vorgaben leiten lässt (vgl. zum Ganzen auch Markus Reich, a.a.O., § 6 N 14).