Die vom Kantonalen Steueramt publizierte Steuerpraxis 2010 Nr. 2 ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, dass sich die ausschliessliche Selbstnutzung durch den Erwerber auf die ganze Liegenschaft bezieht. So kann ein Wohn- und Geschäftshaus, das teils selber bewohnt, teils vermietet oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwendet wird, beim Erwerb nicht von der Handänderungssteuer befreit werden. In solchen Fällen ist auch eine anteilige Steuerbefreiung nicht möglich, weil das Gesetz dies - im Unterschied zum Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes/§ 51 Abs. 2 StG - nicht vorsieht.