In Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 27. Januar 2009/RRB Nr. 2009/146 wurde denn u.a. bereits ausgeführt, dass „Ausschliesslichkeit“ des selbst genutzten Wohneigentums bei einem Mehrfamilienhaus oder Wohn-/Geschäftshaus nicht vorliegen könne, auch wenn der Erwerber darin eine Wohnung selbst bewohnen sollte. Die vom Kantonalen Steueramt publizierte Steuerpraxis 2010 Nr. 2 ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, dass sich die ausschliessliche Selbstnutzung durch den Erwerber auf die ganze Liegenschaft bezieht.