Im Gegenteil: Nach Ausgeführtem darf der Gesetzestext durchaus so verstanden werden, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen bleibt, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise bewohnt. In Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 27. Januar 2009/RRB Nr. 2009/146 wurde denn u.a. bereits ausgeführt, dass „Ausschliesslichkeit“ des selbst genutzten Wohneigentums bei einem Mehrfamilienhaus oder Wohn-/Geschäftshaus nicht vorliegen könne, auch wenn der Erwerber darin eine Wohnung selbst bewohnen sollte.