StHG identisch ist. Just die Praxis zum Steueraufschub (die Grundstückgewinnsteuer betreffend) verneint eine Selbstnutzung, d.h. das Selbstbewohnen der Wohnliegenschaft, insbesondere dann, wenn die Liegenschaft vermietet war. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Selbstnutzung nicht auf das ganze Grundstück bzw. auf die ganze Liegenschaft ausdehnen wollte. In diesem Sinne muss der Vorwurf, der Regierungsrat habe mittels Verordnung (§ 63 Abs. 3 VV StG) den Gesetzestext in unzulässiger Weise ergänzt oder abgeändert, verneint werden.