Das KSG hat in seinem Urteil SGNEB.2012.2 (KSGE 2012 Nr. 13) bezüglich der neu eingefügten Gesetzesbestimmung entschieden, dass der Sinn von § 207 Abs. 1 lit. g StG durch systematisch-teleologische Auslegung zu eruieren ist. Dabei hat das KSG u.a. auch festgestellt, dass diese Norm einen engen Bezug zu einem anderen Steueraufschubtatbestand (d.h. zu § 51 Abs. 1 StG) aufweist. Beide Normen knüpfen die Steuerbefreiung an den Tatbestand der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung von Wohneigentum an, wobei der Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG identisch ist.