es reiche, wenn der Wohneigentumsanteil selbst genutzt würde. Vorliegend müsse sich die Rekurrentin nicht weniger als gegen ein durch das Steueramt in unzulässigerweise erhobenes Kriterium (das Kriterium, dass sich das selbstbewohnte Wohneigentum auf die ganze Liegenschaft zu beziehen habe) zur Wehr setzen. Ein solches Kriterium ergäbe sich nicht klar genug aus dem Gesetzestext; eine Ergänzung bzw. Änderung des in dieser Beziehung nicht klar formulierten Gesetzestextes dürfe keinen Rechtsschutz finden. 5.3 Die Rekurrentin liegt mit ihrer Gesetzesauslegung nicht richtig. Das KSG hat in seinem Urteil SGNEB.2012.2