5.2 Die Rekurrentin lässt die Steuerfreiheit des durch sie vorgenommenen Grundstückerwerbs u.a. auch damit begründen, dass - unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise - die erworbene Liegenschaft (selbst unter dem Aspekt einer teilweisen und untergeordneten geschäftlichen Nutzung) ohnehin ganz durch sie genutzt würde. Der Gesetzestext verlange im Übrigen nicht, dass das ganze Grundstück ausschliesslich aus Wohneigentum bestehen müsse; es reiche, wenn der Wohneigentumsanteil selbst genutzt würde.