Die Zuordnung der erworbenen Liegenschaft ins Privatvermögen der Rekurrentin bedeutet aber nicht, dass die Handänderung wegen überwiegender Selbstnutzung zu Wohnzwecken keine Steuer auslösen kann. Die Frage der handänderungssteuerfreien Übertragung eines Grundstücks hängt davon ab, ob dieses als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gelten kann. 5.1 § 207 Abs. 1 lit.