4.2 Die im Rechtsschriftenwechsel von Vorinstanz und Rekurrentin ins Feld geführte Präponderanzmethode ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache insofern wenig bedeutend, als in casu nicht streitig ist, dass die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft ihr - der Rekurrentin - weder ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, mithin - selbst bei teilweiser geschäftlicher Nutzung - ihrem Privatvermögen zuzuordnen ist. Die Zuordnung der erworbenen Liegenschaft ins Privatvermögen der Rekurrentin bedeutet aber nicht, dass die Handänderung wegen überwiegender Selbstnutzung zu Wohnzwecken keine Steuer auslösen kann.