Streitig ist hingegen, ob die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft als ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum zu qualifizieren ist. Dieser durch die Vorinstanz aufgeworfene Zweifel beruht ganz offensichtlich auf dem unbestritten gebliebenen Tatbestand, dass die erworbene Liegenschaft auch über einen geschäftlich nutzbaren Teil verfügt, mithin dieser ohne weiteres an eine Drittperson vermietet bzw. für ein eigenes betriebenes Gewerbe genutzt werden könnte. 4.2