Was die in § 207 Abs. 1 lit. g StG festgehaltenen Voraussetzungen für die handänderungssteuerfreie Übertragung von Grundstücken anbelangt, bleibt demnach zu prüfen, inwieweit die Kaufpartei X. das erworbene Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum bewohnt und nutzt. Wie auch die Vorinstanz ausführt, ist vorliegend unbestritten die Voraussetzung der „Dauerhaftigkeit“ gegeben. Streitig ist hingegen, ob die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft als ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum zu qualifizieren ist.