Die aufschiebende Wirkung hat lediglich zur Folge, dass der angefochtene Entscheid nicht vollstreckt werden kann und der Steuerpflichtige unter Umständen bei späterer Vollstreckung des Entscheides - trotz Ergreifung der Rechtsmittel - Verzugszinsen zu leisten hat (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., § 27 N 24). Das Kantonale Steuergericht hatte folglich keine Veranlassung, im vorliegenden Rekursverfahren eine prozessleitende Verfügung bezüglich der durch die Rekurrentin anbegehrten aufschiebenden Wirkung zu erlassen. 4.1 Was die in § 207 Abs. 1 lit.