schriftlich Einsprache erheben (§ 214 Abs. 1 StG). Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§ 214 Abs. 3 StG). Dabei wird die Steuer mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung (...) zur Zahlung fällig (§ 215 Abs. 1 StG). Mit Erhebung eines Rechtsmittels (Einsprache bzw. Rekurs) wird grundsätzlich die aufschiebende Wirkung im Veranlagungsverfahren erzielt, ohne aber dadurch die Fälligkeit der Steuerforderung zu beeinflussen.