Bestritten, und folglich gerichtlich zu entscheiden, bleibt die Frage, inwieweit die Handänderung des fraglichen Grundstückes wegen dau-ernder und ausschliesslicher Selbstnutzung steuerfrei erfolgen kann, allenfalls die Erhebung der Handänderungssteuer auf den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft beschränkt werden könnte. Soweit (noch) erforderlich, werden die nachfolgenden Erwägungen auch die verfahrensrechtlichen Fragen bezüglich aufschiebender Wirkung und Sistierungsgesuch zu beantworten haben. 3.2 Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 214 Abs. 1 StG).