Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG). 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Bemessungsgrundlage als solche im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist. Bestritten, und folglich gerichtlich zu entscheiden, bleibt die Frage, inwieweit die Handänderung des fraglichen Grundstückes wegen dau-ernder und ausschliesslicher Selbstnutzung steuerfrei erfolgen kann, allenfalls die Erhebung der Handänderungssteuer auf den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft beschränkt werden könnte.