Es stelle sich vorliegend auch die Frage, ob die Anwendung der Präponderanzmethode noch Sinn mache, wenn trotz mehrheitlicher Privatnutzung keine Steuerbefreiung gewährt werde. So sei mit dem Eventualantrag immerhin dargelegt worden, dass der kleinere (geschäftlich genutzte und abgegrenzte) Teil der Liegenschaft mit der Handänderungssteuer belegt werden könnte. Erwägungen 2. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer. Jeder Eigentumsübertrag, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp.