Auch das Prädikat „teilweise“ nähme zwingend Bezug auf die persönliche Selbstnutzung und nicht auf das Grundstück als Einheit bzw. Objekt. Somit könne der Erwerber eines Grundstückes das Wohneigentum daran auch nur teilweise nutzen und folglich auch nur teilweise (dem Anteil entsprechend) besteuert werden. Vorliegendenfalls würde es sich klar um eine Mischimmobilie handeln, deren überwiegender Teil aus selbst genutztem Wohneigentum bestünde. Es stelle sich vorliegend auch die Frage, ob die Anwendung der Präponderanzmethode noch Sinn mache, wenn trotz mehrheitlicher Privatnutzung keine Steuerbefreiung gewährt werde.