Die gesetzliche Vorgabe spreche zwar von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum, wobei sich “ausschliesslich“ auf selbst genutzt beziehe. Die von der Steuerbehörde angewandte Auslegung des Gesetzestextes, wonach das ganze Grundstück Wohneigentum sein müsse, sei schlichtweg falsch. So würden in § 205 Abs. 3 StG die Grundstücksanteile den Grundstücken gleichgestellt, mithin auch offen gelassen, ob verschiedene Eigentümer Grundstücksteile verschiedenen Verwendungszwecken zuführen könnten. Auch das Prädikat „teilweise“ nähme zwingend Bezug auf die persönliche Selbstnutzung und nicht auf das Grundstück als Einheit bzw. Objekt.