Die durch die Rekurrentin mit Datum vom 7. März 2013 abgegebene Replik befasst sich hauptsächlich mit dem Eigentums- bzw. Grundstücksbegriff. Insbesondere wird dargelegt, dass sich Wohneigentum nicht durch einen Grundstückkauf juristisch abgrenzen lasse, mithin nicht jeder Grundstückkauf automatisch nur einem Zweck zuzuordnen sei. Beim Kaufobjekt könne es sich folglich um eine reine Wohnliegenschaft oder eben auch um eine Mischimmobilie handeln. Die gesetzliche Vorgabe spreche zwar von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum, wobei sich “ausschliesslich“ auf selbst genutzt beziehe.