Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber lediglich diejenigen Personen begünstigen wollte, die sich für den Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung entschieden hätten. Im Übrigen sei hinlänglich erstellt, dass die Abfolge der Auskunftserteilung durch das Kantonale Steueramt bei der Rekurrentin keinen sog. Vertrauensschutz habe auslösen können, zumal genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, um nachteilige Dispositionen in der Sache zu vermeiden. 4.3 Die durch die Rekurrentin mit Datum vom 7. März 2013 abgegebene Replik befasst sich hauptsächlich mit dem Eigentums- bzw. Grundstücksbegriff.