Ebenso sei klar, dass die Möglichkeit zur Fremdvermietung eines Grundstückteils die Befreiung von der Handänderungssteuer unmöglich mache. Weiter liege die Rekurrentin mit dem Verweis auf das konkrete Eigentumsverhältnis bzw. die faktische Alleinnutzung des Grundstückes nicht richtig. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber lediglich diejenigen Personen begünstigen wollte, die sich für den Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung entschieden hätten.