StG als auch in § 63bis VV StG jeweils von Grundstück - und nicht von Wohnraum - die Rede, welches selbst bewohnt sein müsse. Ausgehend davon habe das Kantonale Steueramt in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 Kriterien festgelegt, die eine rechtsgleiche Anwendung bezüglich steuerfreier Handänderungen garantieren würde. So sei darin u.a. ausdrücklich festgelegt, dass der oder die Erwerber das fragliche Grundstück dauernd und ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutze. Ebenso sei klar, dass die Möglichkeit zur Fremdvermietung eines Grundstückteils die Befreiung von der Handänderungssteuer unmöglich mache.