Das Steueramt (Vorinstanz) liess sich mit Schreiben vom 22. Januar 2013 zum Rekurs vernehmen. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz, ergänzend zu den im Ein-spracheentscheid gemachten Erörterungen, aus, dass die Käuferin (bzw. Rekurrentin) des zur Debatte stehenden Grundstückes bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungstext völlig falsch liege. So sei sowohl in § 207 Abs. 1 lit. g StG als auch in § 63bis VV StG jeweils von Grundstück - und nicht von Wohnraum - die Rede, welches selbst bewohnt sein müsse.