Auf die vorgängige Begründung von Stockwerkeigentum habe man aus den bereits dargelegten Gründen verzichtet. Es sei unsinnig gewesen, den letztlich „doch eher ineffizienten Weg“ der Stockwerkeigentumsbegründung zu gehen, zumal auch diese nichts an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bzw. faktischen Alleinnutzung der Liegenschaft durch die Käuferin geändert hätte. 4.2 Das Steueramt (Vorinstanz) liess sich mit Schreiben vom 22. Januar 2013 zum Rekurs vernehmen.