Eine solche Sichtweise sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt, mithin fehle im Gesetz jeglicher Zusatz, wonach die ganze Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen müsse. Da dies aber nicht geschehen sei, richte der Gesetzgeber sein Augenmerk nur auf den Wohnraum bzw. auf das Wohneigentum in einer Liegenschaft, das ausschliesslich und dauernd vom Eigentümer selbst benutzt werden müsse. Eine untergeordnete (Mit-)Nutzung von Geschäftsräumen, die durch die Eigentümerschaft aber nicht bewohnt würden, schliesse die Befreiung von der Handänderungssteuer jedenfalls nicht aus. Auf die vorgängige Begründung von Stockwerkeigentum habe man aus den bereits dargelegten Gründen verzichtet.