X. (Rekurrentin) den Einspracheentscheid, unter Wiederholung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren, an. In der Rekursschrift wird - in Ergänzung zum im Einspracheverfahren bereits Vorgetragenen - präzisierend dargelegt und moniert, dass das Steueramt (in Verkennung des Gesetzestextes) das Erfordernis des „selbstbewohnten Wohneigentums“ fälschlicherweise auf die gesamte Liegenschaft beziehe und, sobald eine teilweise Abtrennung oder Fremdvermietung derselben vorläge, keine Steuerbefreiung mehr zulasse. Eine solche Sichtweise sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt, mithin fehle im Gesetz jeglicher Zusatz, wonach die ganze Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen müsse.