eine Frist für eine nachträgliche Umwandlung in Stockwerkeigentum könne deshalb schlichtweg nicht in Betracht kommen. Auch die vertiefte Auseinandersetzung mit einer telefonischen Auskunft seitens der Steuerbehörden sei nicht angebracht, zumal die aus Sicht der Vorinstanz richtige Antwort bereits am … 2011, also deutlich vor dem Beurkundungsdatum (… 2011) an die zuständige Amtschreiberei erfolgte. Gestützt auf diese Auskunft hätte die Einsprecherin die aus ihrer Sicht notwendigen Dispositionen noch treffen können. 4.1 Mit Rekurs vom 13. Dezember 2012 focht X. (Rekurrentin) den Einspracheentscheid, unter Wiederholung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren, an.