Auch bei Begründung von Stockwerkeigentum wäre „der Geschäftsteil“ der Liegen-schaft klar (handänderungs-)steuerpflichtig gewesen; lediglich die Stockwerkeinheit, welche die Wohnung beinhaltet hätte, wäre aufgrund dauernder und ausschliesslicher Selbstnutzung von der Handänderungssteuer befreit worden. Bei Verurkundung des Kaufvertrages sei aber kein Stockwerkeigentum vorgelegen. Für die Beurteilung, ob der Tatbestand der Steuerbefreiung vorgelegen habe oder nicht, sei alleine der Zeitpunkt der Verurkundung massgebend gewesen; eine Frist für eine nachträgliche Umwandlung in Stockwerkeigentum könne deshalb schlichtweg nicht in Betracht kommen.