Eine Fremdvermietung solcher Räume sei daher ohne weiteres möglich und vorliegend konkret auch vorgenommen worden. Das Kriterium des ausschliesslich selbst bewohnten Wohneigentums sei somit in casu klar nicht erfüllt, zumal sich dieses Kriterium auf die gesamte Liegenschaft beziehe. Sobald ein Teil der Liegenschaft abgetrennt und fremdvermietet werde, sei es als Geschäfts- oder Wohnraum, könne die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. 3.3 Auch bei Begründung von Stockwerkeigentum wäre „der Geschäftsteil“ der Liegen-schaft klar (handänderungs-)steuerpflichtig gewesen;