Selbst unter Berufung auf die Präponderanzmethode sei vorliegend wenig gewonnen. Es treffe zwar zu, dass die zur Debatte stehende Liegenschaft entsprechend der überwiegend privaten Nutzung dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Bezüglich der Befreiung von der Handänderungssteuer sei aber massgebend, dass die vorhandenen Geschäftsräumlichkeiten über zwei separate Eingänge verfügen würden, die von der Wohnung her gar nicht zugänglich wären, mithin von der Wohnung komplett abgetrennten Geschäftsräumen auszugehen sei. Eine Fremdvermietung solcher Räume sei daher ohne weiteres möglich und vorliegend konkret auch vorgenommen worden.