3.2 Auch der Verweis der Einsprecherin auf die in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 vertretene Rechtsauffassung sei vorliegend wenig hilfreich, zumal diese Praxis davon ausgehe, dass eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren sei, wenn der Eigentümer einzelne Räume seiner Wohnung oder üblicherweise zu einer Wohnung gehörende Nebenräume (Garage, Bastelraum, usw.) untergeordnet beruflich oder geschäftlich nutze (z.B. als Büro des eigenen Handwerkbetriebes oder für einen Nebenerwerb). Selbst unter Berufung auf die Präponderanzmethode sei vorliegend wenig gewonnen.