Sollte eine (direkte) wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zum Tragen kommen, müsse ihr - der Einsprecherin - nachträglich gestattet werden, die Liegenschaft in zwei Stockwerkeinheiten - der Nutzung entsprechend - aufzuteilen. 3.1 Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend von einem ehemaligen Dreifamilienhaus, welches zusätzlich noch über einen kleinen separaten Geschäftsteil verfügte, auszugehen sei. Zwar habe die Einsprecherin im Rahmen der Kaufanmeldung zugesichert, das Haus zu einem Einfamilienhaus umzubauen und selbst zu nutzen.