Eine vorgängige Begründung von Stockwerkeigentum hätte - so die Einsprecherin - an der wirtschaftlichen Nutzung ohnehin nichts geändert. Ausgehend von einer geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft in der Grössenordnung von 11,4% hätte die Handänderungssteuer folglich auf der Basis von CHF 86'640 (Verkehrswert geschäftlicher Teil der Liegenschaft) erhoben werden müssen. Sollte eine (direkte) wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zum Tragen kommen, müsse ihr - der Einsprecherin - nachträglich gestattet werden, die Liegenschaft in zwei Stockwerkeinheiten - der Nutzung entsprechend - aufzuteilen.