Zudem sei vor Kaufanmeldung bei der Steuerbehörde entsprechend nachgefragt worden. Diese habe zu verstehen gegeben, dass eine Aufteilung der Liegenschaft in zwei Stockwerkeinheiten - nur zum Zwecke der Steuerersparnis - nicht notwendig sei. Die Steuerbehörde habe deutlich gemacht, dass bei der Frage der Besteuerung (durch die Handänderungssteuer) eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Zuge käme. Eine vorgängige Begründung von Stockwerkeigentum hätte - so die Einsprecherin - an der wirtschaftlichen Nutzung ohnehin nichts geändert.