Zur diesbezüglichen Beweisführung lässt die Einsprecherin den Mieterspiegel aus dem Jahre 2010, woraus der überwiegende Anteil der Wohnungsmietzins- gegenüber den Geschäftsmietzinseinnahmen ersichtlich ist, ins Recht legen. Ebenso wird in der Einsprache anhand eines Nutzungsdiagramms dargelegt, dass die flächenmässige Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken (rund 89%) den „geschäftlichen Teil“ bei weitem übersteige. Nach Ausgeführtem sei erstellt, dass die fragliche Liegenschaft überwiegend als Wohneigentum genutzt würde und daher nach der Präponderanzmethode eine Steuerbefreiung zulasse. Zudem sei vor Kaufanmeldung bei der Steuerbehörde entsprechend nachgefragt worden.