2.2.) publizierte Rechtsauffassung nicht gewähren könne, zumal es sich vorliegend um ein Wohn- und Geschäftshaus handle. 2.3. Mit Verweis auf die im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern umschriebenen Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer lässt die Einsprecherin zudem darauf hinweisen, dass auch dann von einer steuerfreien Handänderung auszugehen sei, wenn ein Wohnhaus mit Geschäft (bzw. überwiegendes Wohneigentum) die Hand wechsle. Zur diesbezüglichen Beweisführung lässt die Einsprecherin den Mieterspiegel aus dem Jahre 2010, woraus der überwiegende Anteil der Wohnungsmietzins- gegenüber den Geschäftsmietzinseinnahmen ersichtlich ist, ins Recht legen.