Gerade diese formelle Aufteilung sei vom Sachbearbeiter aber ausdrücklich nicht als notwendig erachtet, sondern mit dem Hinweis auf die Abgabe der entsprechenden Absichtserklärung beim Kauf (Umbau MFH zu EFH) beantwortet worden. Erst anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages sei der Käuferin mitgeteilt wor-den, dass der Leiter der Sondersteuern die Befreiung von der Handänderungssteuer gestützt auf die in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 (Ziff. 2.2.) publizierte Rechtsauffassung nicht gewähren könne, zumal es sich vorliegend um ein Wohn- und Geschäftshaus handle.