Ebenso wurde beantragt, der Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen, evtl. das Verfahren bis zur Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeinheiten zu sistieren. 2.2. Zur Begründung (im Hauptpunkt) liess die Einsprecherin ausführen, dass der Eigen-tumsübergang den Zweck verfolgte, ihr - als Tochter des Verkäufers - ein Eigenheim zur Verfügung zu stellen, das sie dauernd und ausschliesslich als Wohneigentum selbst be-wohnen und nutzen könne. Weiter wurde ausgeführt, dass die zur Debatte stehende Liegenschaft bis zum Jahre 2010 als Mehrfamilienhaus mit 3 (drei) Wohnungen und einem kleineren abgesonderten geschäftlichen Teil bestanden habe.