5.1 des Kaufvertrages auf den … 2011 festgelegt. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 12345678 vom 15. September 2011 stellten die „Betriebswirtschaftlichen Dienste FD“ der Käuferin die Gebühren und Auslagen in Rechnung, wobei auf einem Abgabewert von CHF 760'000 die Handänderungssteuer zum Satz von 1,1% erhoben wurde. 2.1. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die Verfügungsadressatin mit Datum vom 28. September 2011 Einsprache erheben. Darin wurde beantragt, die geforderte Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 8’360 aufzuheben und die Rechnung auf den unangefochtenen Restbetrag von CHF 3'152.20 (für Gebühren etc.) zu reduzieren;