{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-9_2013-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128061&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "284f655434e23a040879082b804cb98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:37", "Checksum": "3d8bfe1500b9bdb3f9c2fa4e3e8b9863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n7. Zu beurteilen bleibt indes noch die Frage, inwieweit die Rekurrentin in ihrem Ver-trauen zu schützen ist, welches sie in eine (mündliche) Antwort des Steueramtes setzte. Entgegen der Ausführungen der Rekurrentin wurde diese - unabhängig vom Inhalt der geführten Telefonate zwischen den involvierten Parteien - rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer bei vorliegendem Sachverhalt (aus Sicht des Kantonalen Steueramtes) nicht möglich sei. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Käuferin erst am Tage der Verurkundung (… 2011) vom negativem (Vor-)Entscheid der Steuerbehörde (E-Mail vom … 2011) Kenntnis erhielt, hätte sie dies durchaus in die Lage versetzt, den Kaufvertrag (vorläufig) nicht zu unterzeichnen, um allenfalls noch ein Stockwerkeigentumsbegründungs-Verfahren einzuleiten. Ein solches Vorgehen wäre vorliegend durch die Rekurrentin umso eher ins Auge zu fassen gewesen, als die Kaufparteien (Vater/Tochter) in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis standen bzw. stehen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin in gutem Glauben von einer steuerfreien Handänderung ausgehen konnte. Auch auf die im Einspracheverfahren gestellte Forderung nach einer Sistierung des Veranlagungsverfahrens (d.h. die Besteuerung bis zur Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum aufzuschieben) ist nicht näher einzugehen. Die Veranlagung der Handänderungssteuer wird durch jedes Rechtsgeschäft ausgelöst und begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergeht, insbesondere durch Kauf (...) eines Grundstückes (§ 206 Abs. 1 lit. a StG), wobei die Steuer vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben (§ 210 StG) und die Steuer vom Kantonalen Steueramt veranlagt wird (§ 213 Abs. 1 StG). Einen Veranlagungsaufschub (d.h. eine andere Veranlagung gestützt auf seit der Verurkundung veränderter Basis zu verlangen) kennt das Gesetz nicht.\nAuch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs als unbegründet.\nSteuergericht, Urteil vom 12. August 2013"}