{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-9_2013-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128061&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "284f655434e23a040879082b804cb98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:37", "Checksum": "3d8bfe1500b9bdb3f9c2fa4e3e8b9863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5.3 Die Rekurrentin liegt mit ihrer Gesetzesauslegung nicht richtig. Das KSG hat in seinem Urteil SGNEB.2012.2 (KSGE 2012 Nr. 13) bezüglich der neu eingefügten Gesetzesbestimmung entschieden, dass der Sinn von § 207 Abs. 1 lit. g StG durch systematisch-teleologische Auslegung zu eruieren ist. Dabei hat das KSG u.a. auch festgestellt, dass diese Norm einen engen Bezug zu einem anderen Steueraufschubtatbestand (d.h. zu § 51 Abs. 1 StG) aufweist. Beide Normen knüpfen die Steuerbefreiung an den Tatbestand der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung von Wohneigentum an, wobei der Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG identisch ist. Just die Praxis zum Steueraufschub (die Grundstückgewinnsteuer betreffend) verneint eine Selbstnutzung, d.h. das Selbstbewohnen der Wohnliegenschaft, insbesondere dann, wenn die Liegenschaft vermietet war. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Selbstnutzung nicht auf das ganze Grundstück bzw. auf die ganze Liegenschaft ausdehnen wollte. In diesem Sinne muss der Vorwurf, der Regierungsrat habe mittels Verordnung (§ 63 Abs. 3 VV StG) den Gesetzestext in unzulässiger Weise ergänzt oder abgeändert, verneint werden. Im Gegenteil: Nach Ausgeführtem darf der Gesetzestext durchaus so verstanden werden, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen bleibt, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise bewohnt. In Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 27. Januar 2009/RRB Nr. 2009/146 wurde denn u.a. bereits ausgeführt, dass „Ausschliesslichkeit“ des selbst genutzten Wohneigentums bei einem Mehrfamilienhaus oder Wohn-/Geschäftshaus nicht vorliegen könne, auch wenn der Erwerber darin eine Wohnung selbst bewohnen sollte. Die vom Kantonalen Steueramt publizierte Steuerpraxis 2010 Nr. 2 ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, dass sich die ausschliessliche Selbstnutzung durch den Erwerber auf die ganze Liegenschaft bezieht. So kann ein Wohn- und Geschäftshaus, das teils selber bewohnt, teils vermietet oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwendet wird, beim Erwerb nicht von der Handänderungssteuer befreit werden. In solchen Fällen ist auch eine anteilige Steuerbefreiung nicht möglich, weil das Gesetz dies - im Unterschied zum Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes/§ 51 Abs. 2 StG - nicht vorsieht.\nNach Ausgeführtem bleibt festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen zur steuerfreien Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum nicht primär von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt ist, sondern sich durchaus von klaren formalen (privatrechtlichen) Vorgaben leiten lässt (vgl. zum Ganzen auch Markus Reich, a.a.O., § 6 N 14).\n6. Auf vorliegend zu beurteilenden Fall bezogen bleibt festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer überhaupt nicht vorliegen. Einerseits ist aktenmässig erstellt, dass die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft über mindestens drei Eingänge verfügt, wovon zwei Eingänge (Haupt- und Nebeneingang) dem geschäftlich nutzbaren Teil der Liegenschaft dienen. Ebenso ist erstellt, dass gar nach selbst deklarierten Angaben der geschäftlich nutzbare Teil der Liegenschaft über 10% beträgt, dieser für Wohnzwecke ungeeignet ist und vom Wohneigentum abgekapselt ist. Auch ist ersichtlich, dass der geschäftlich genutzte Teil bislang über 50% der Mietzinseinnahmen ausmachte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht (mehr) von einem Grundstückserwerb gesprochen werden, der der neuen Eigentümerin als dauerndes und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum dient. Auch liegt vorliegend kein Sachverhalt vor, wo der neue Eigentümer einzelne Räume seiner Wohnung oder üblicherweise zu einer Wohnung gehörende Nebenräume (Garage, Bastelraum usw.) untergeordnet beruflich oder geschäftlich (z.B. als Büro des eigenen Handwerkbetriebs) oder für einen Nebenerwerb (Fusspflegepraxis usw.) nutzt."}