{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-9_2013-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128061&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "284f655434e23a040879082b804cb98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:37", "Checksum": "3d8bfe1500b9bdb3f9c2fa4e3e8b9863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4.1 Was die in § 207 Abs. 1 lit. g StG festgehaltenen Voraussetzungen für die handänderungssteuerfreie Übertragung von Grundstücken anbelangt, bleibt demnach zu prüfen, inwieweit die Kaufpartei X. das erworbene Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum bewohnt und nutzt.\nWie auch die Vorinstanz ausführt, ist vorliegend unbestritten die Voraussetzung der „Dauerhaftigkeit“ gegeben. Streitig ist hingegen, ob die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft als ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum zu qualifizieren ist. Dieser durch die Vorinstanz aufgeworfene Zweifel beruht ganz offensichtlich auf dem unbestritten gebliebenen Tatbestand, dass die erworbene Liegenschaft auch über einen geschäftlich nutzbaren Teil verfügt, mithin dieser ohne weiteres an eine Drittperson vermietet bzw. für ein eigenes betriebenes Gewerbe genutzt werden könnte.\n4.2 Die im Rechtsschriftenwechsel von Vorinstanz und Rekurrentin ins Feld geführte Präponderanzmethode ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache insofern wenig bedeutend, als in casu nicht streitig ist, dass die durch die Rekurrentin erworbene Liegenschaft ihr - der Rekurrentin - weder ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, mithin - selbst bei teilweiser geschäftlicher Nutzung - ihrem Privatvermögen zuzuordnen ist. Die Zuordnung der erworbenen Liegenschaft ins Privatvermögen der Rekurrentin bedeutet aber nicht, dass die Handänderung wegen überwiegender Selbstnutzung zu Wohnzwecken keine Steuer auslösen kann. Die Frage der handänderungssteuerfreien Übertragung eines Grundstücks hängt davon ab, ob dieses als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gelten kann.\n5.1 § 207 Abs. 1 lit. g StG, der den „Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ als steuerfreie Handänderung (im Unterschied zu anderen Handänderungen) privilegieren will, wurde durch die kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2009 angefügt, wobei das Inkrafttreten der Bestimmung auf 1. Januar 2011 festgelegt wurde. Der Wortlaut der angefügten Gesetzesbestimmung entstammt der ausformulierten Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum“.\nDas Kantonale Steuergericht hat seit Inkrafttreten der Norm bereits etliche Fälle entscheiden müssen, zumal bezüglich der Interpretation der „Ausschliesslichkeit“ zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen zum Teil erhebliche Differenzen bestanden. Im Urteil SGNEB.2012.2 vom 5. November 2012 (veröffentlicht in KSGE 2012 Nr. 13) entschied das KSG, dass die Ausschliesslichkeit von selbst genutztem Wohneigentum u.U. auch (noch) bejaht werden kann, wenn in einer Liegenschaft ein Mehrgenerationenhaushalt geführt wird. Anderseits hat das KSG in einem anderen Fall (SGNEB.2012.8 vom 4.3.2013) entschieden, dass „Ausschliesslichkeit“ im Sinne der gesetzlichen Vorgabe zu verneinen ist, wenn diverse Miteigentümer eine Liegenschaft über mehrere Geschosse bewohnen, diesfalls separate Haushaltführungen möglich machen und als wahrscheinlich erscheinen lassen.\n5.2 Die Rekurrentin lässt die Steuerfreiheit des durch sie vorgenommenen Grundstückerwerbs u.a. auch damit begründen, dass - unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise - die erworbene Liegenschaft (selbst unter dem Aspekt einer teilweisen und untergeordneten geschäftlichen Nutzung) ohnehin ganz durch sie genutzt würde. Der Gesetzestext verlange im Übrigen nicht, dass das ganze Grundstück ausschliesslich aus Wohneigentum bestehen müsse; es reiche, wenn der Wohneigentumsanteil selbst genutzt würde. Vorliegend müsse sich die Rekurrentin nicht weniger als gegen ein durch das Steueramt in unzulässigerweise erhobenes Kriterium (das Kriterium, dass sich das selbstbewohnte Wohneigentum auf die ganze Liegenschaft zu beziehen habe) zur Wehr setzen. Ein solches Kriterium ergäbe sich nicht klar genug aus dem Gesetzestext; eine Ergänzung bzw. Änderung des in dieser Beziehung nicht klar formulierten Gesetzestextes dürfe keinen Rechtsschutz finden."}