{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-9_2013-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128061&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "284f655434e23a040879082b804cb98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:37", "Checksum": "3d8bfe1500b9bdb3f9c2fa4e3e8b9863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4.2 Das Steueramt (Vorinstanz) liess sich mit Schreiben vom 22. Januar 2013 zum Rekurs vernehmen. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz, ergänzend zu den im Ein-spracheentscheid gemachten Erörterungen, aus, dass die Käuferin (bzw. Rekurrentin) des zur Debatte stehenden Grundstückes bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungstext völlig falsch liege. So sei sowohl in § 207 Abs. 1 lit. g StG als auch in § 63bis VV StG jeweils von Grundstück - und nicht von Wohnraum - die Rede, welches selbst bewohnt sein müsse. Ausgehend davon habe das Kantonale Steueramt in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 Kriterien festgelegt, die eine rechtsgleiche Anwendung bezüglich steuerfreier Handänderungen garantieren würde. So sei darin u.a. ausdrücklich festgelegt, dass der oder die Erwerber das fragliche Grundstück dauernd und ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutze. Ebenso sei klar, dass die Möglichkeit zur Fremdvermietung eines Grundstückteils die Befreiung von der Handänderungssteuer unmöglich mache. Weiter liege die Rekurrentin mit dem Verweis auf das konkrete Eigentumsverhältnis bzw. die faktische Alleinnutzung des Grundstückes nicht richtig. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber lediglich diejenigen Personen begünstigen wollte, die sich für den Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung entschieden hätten.\nIm Übrigen sei hinlänglich erstellt, dass die Abfolge der Auskunftserteilung durch das Kantonale Steueramt bei der Rekurrentin keinen sog. Vertrauensschutz habe auslösen können, zumal genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, um nachteilige Dispositionen in der Sache zu vermeiden.\n4.3 Die durch die Rekurrentin mit Datum vom 7. März 2013 abgegebene Replik befasst sich hauptsächlich mit dem Eigentums- bzw. Grundstücksbegriff. Insbesondere wird dargelegt, dass sich Wohneigentum nicht durch einen Grundstückkauf juristisch abgrenzen lasse, mithin nicht jeder Grundstückkauf automatisch nur einem Zweck zuzuordnen sei. Beim Kaufobjekt könne es sich folglich um eine reine Wohnliegenschaft oder eben auch um eine Mischimmobilie handeln. Die gesetzliche Vorgabe spreche zwar von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum, wobei sich “ausschliesslich“ auf selbst genutzt beziehe. Die von der Steuerbehörde angewandte Auslegung des Gesetzestextes, wonach das ganze Grundstück Wohneigentum sein müsse, sei schlichtweg falsch. So würden in § 205 Abs. 3 StG die Grundstücksanteile den Grundstücken gleichgestellt, mithin auch offen gelassen, ob verschiedene Eigentümer Grundstücksteile verschiedenen Verwendungszwecken zuführen könnten. Auch das Prädikat „teilweise“ nähme zwingend Bezug auf die persönliche Selbstnutzung und nicht auf das Grundstück als Einheit bzw. Objekt. Somit könne der Erwerber eines Grundstückes das Wohneigentum daran auch nur teilweise nutzen und folglich auch nur teilweise (dem Anteil entsprechend) besteuert werden. Vorliegendenfalls würde es sich klar um eine Mischimmobilie handeln, deren überwiegender Teil aus selbst genutztem Wohneigentum bestünde. Es stelle sich vorliegend auch die Frage, ob die Anwendung der Präponderanzmethode noch Sinn mache, wenn trotz mehrheitlicher Privatnutzung keine Steuerbefreiung gewährt werde. So sei mit dem Eventualantrag immerhin dargelegt worden, dass der kleinere (geschäftlich genutzte und abgegrenzte) Teil der Liegenschaft mit der Handänderungssteuer belegt werden könnte.\nErwägungen\n2. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer. Jeder Eigentumsübertrag, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG).\n3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Bemessungsgrundlage als solche im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist. Bestritten, und folglich gerichtlich zu entscheiden, bleibt die Frage, inwieweit die Handänderung des fraglichen Grundstückes wegen dau-ernder und ausschliesslicher Selbstnutzung steuerfrei erfolgen kann, allenfalls die Erhebung der Handänderungssteuer auf den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft beschränkt werden könnte. Soweit (noch) erforderlich, werden die nachfolgenden Erwägungen auch die verfahrensrechtlichen Fragen bezüglich aufschiebender Wirkung und Sistierungsgesuch zu beantworten haben.\n3.2 Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 214 Abs. 1 StG). Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§ 214 Abs. 3 StG). Dabei wird die Steuer mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung (...) zur Zahlung fällig (§ 215 Abs. 1 StG). Mit Erhebung eines Rechtsmittels (Einsprache bzw. Rekurs) wird grundsätzlich die aufschiebende Wirkung im Veranlagungsverfahren erzielt, ohne aber dadurch die Fälligkeit der Steuerforderung zu beeinflussen. Die aufschiebende Wirkung hat lediglich zur Folge, dass der angefochtene Entscheid nicht vollstreckt werden kann und der Steuerpflichtige unter Umständen bei späterer Vollstreckung des Entscheides - trotz Ergreifung der Rechtsmittel - Verzugszinsen zu leisten hat (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., § 27 N 24). Das Kantonale Steuergericht hatte folglich keine Veranlassung, im vorliegenden Rekursverfahren eine prozessleitende Verfügung bezüglich der durch die Rekurrentin anbegehrten aufschiebenden Wirkung zu erlassen."}