{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-9_2013-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128061&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "284f655434e23a040879082b804cb98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:37", "Checksum": "3d8bfe1500b9bdb3f9c2fa4e3e8b9863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.1 Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend von einem ehemaligen Dreifamilienhaus, welches zusätzlich noch über einen kleinen separaten Geschäftsteil verfügte, auszugehen sei. Zwar habe die Einsprecherin im Rahmen der Kaufanmeldung zugesichert, das Haus zu einem Einfamilienhaus umzubauen und selbst zu nutzen. Der Geschäftsteil sei jedoch unverändert geblieben, so dass die Liegenschaft zum heutigen Zeitpunkt über eine grosse Wohnung und einen kleineren Geschäftsteil verfüge.\n3.2 Auch der Verweis der Einsprecherin auf die in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 vertretene Rechtsauffassung sei vorliegend wenig hilfreich, zumal diese Praxis davon ausgehe, dass eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren sei, wenn der Eigentümer einzelne Räume seiner Wohnung oder üblicherweise zu einer Wohnung gehörende Nebenräume (Garage, Bastelraum, usw.) untergeordnet beruflich oder geschäftlich nutze (z.B. als Büro des eigenen Handwerkbetriebes oder für einen Nebenerwerb). Selbst unter Berufung auf die Präponderanzmethode sei vorliegend wenig gewonnen. Es treffe zwar zu, dass die zur Debatte stehende Liegenschaft entsprechend der überwiegend privaten Nutzung dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Bezüglich der Befreiung von der Handänderungssteuer sei aber massgebend, dass die vorhandenen Geschäftsräumlichkeiten über zwei separate Eingänge verfügen würden, die von der Wohnung her gar nicht zugänglich wären, mithin von der Wohnung komplett abgetrennten Geschäftsräumen auszugehen sei. Eine Fremdvermietung solcher Räume sei daher ohne weiteres möglich und vorliegend konkret auch vorgenommen worden. Das Kriterium des ausschliesslich selbst bewohnten Wohneigentums sei somit in casu klar nicht erfüllt, zumal sich dieses Kriterium auf die gesamte Liegenschaft beziehe. Sobald ein Teil der Liegenschaft abgetrennt und fremdvermietet werde, sei es als Geschäfts- oder Wohnraum, könne die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.\n3.3 Auch bei Begründung von Stockwerkeigentum wäre „der Geschäftsteil“ der Liegen-schaft klar (handänderungs-)steuerpflichtig gewesen; lediglich die Stockwerkeinheit, welche die Wohnung beinhaltet hätte, wäre aufgrund dauernder und ausschliesslicher Selbstnutzung von der Handänderungssteuer befreit worden. Bei Verurkundung des Kaufvertrages sei aber kein Stockwerkeigentum vorgelegen. Für die Beurteilung, ob der Tatbestand der Steuerbefreiung vorgelegen habe oder nicht, sei alleine der Zeitpunkt der Verurkundung massgebend gewesen; eine Frist für eine nachträgliche Umwandlung in Stockwerkeigentum könne deshalb schlichtweg nicht in Betracht kommen. Auch die vertiefte Auseinandersetzung mit einer telefonischen Auskunft seitens der Steuerbehörden sei nicht angebracht, zumal die aus Sicht der Vorinstanz richtige Antwort bereits am … 2011, also deutlich vor dem Beurkundungsdatum (… 2011) an die zuständige Amtschreiberei erfolgte. Gestützt auf diese Auskunft hätte die Einsprecherin die aus ihrer Sicht notwendigen Dispositionen noch treffen können.\n4.1 Mit Rekurs vom 13. Dezember 2012 focht X. (Rekurrentin) den Einspracheentscheid, unter Wiederholung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren, an. In der Rekursschrift wird - in Ergänzung zum im Einspracheverfahren bereits Vorgetragenen - präzisierend dargelegt und moniert, dass das Steueramt (in Verkennung des Gesetzestextes) das Erfordernis des „selbstbewohnten Wohneigentums“ fälschlicherweise auf die gesamte Liegenschaft beziehe und, sobald eine teilweise Abtrennung oder Fremdvermietung derselben vorläge, keine Steuerbefreiung mehr zulasse. Eine solche Sichtweise sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt, mithin fehle im Gesetz jeglicher Zusatz, wonach die ganze Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen müsse. Da dies aber nicht geschehen sei, richte der Gesetzgeber sein Augenmerk nur auf den Wohnraum bzw. auf das Wohneigentum in einer Liegenschaft, das ausschliesslich und dauernd vom Eigentümer selbst benutzt werden müsse. Eine untergeordnete (Mit-)Nutzung von Geschäftsräumen, die durch die Eigentümerschaft aber nicht bewohnt würden, schliesse die Befreiung von der Handänderungssteuer jedenfalls nicht aus.\nAuf die vorgängige Begründung von Stockwerkeigentum habe man aus den bereits dargelegten Gründen verzichtet. Es sei unsinnig gewesen, den letztlich „doch eher ineffizienten Weg“ der Stockwerkeigentumsbegründung zu gehen, zumal auch diese nichts an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bzw. faktischen Alleinnutzung der Liegenschaft durch die Käuferin geändert hätte."}